Geschäftsordnung

Bei der folgenden Geschäftsordnung handelt es sich um die aktuelle Geschäftsordnung der Fachschaft Psychologie der FernUniversität in Hagen, welche am 10.11.2018 in Kraft getreten ist.

§1 Sitzungsteilnahme

(1) Folgende Personen sind zu den Sitzungen des Fachschaftsrates einzuladen: 

          1. die ordentlichen Mitglieder des Fachschaftsrates,
          2. von jeder Liste zusätzlich halb so viele Ersatzmitglieder, wie dem FSR ordentliche Mitglieder derselben Listeangehören, 
          3. die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates

(2) An die Stelle eines zurückgetretenen Mitgliedes des Fachschaftsrates tritt das nächstplatzierte Ersatzmitglied der jeweiligen Wahlliste

(3) Für die zeitweise Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds gilt Abs. 2 entsprechend. Die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds
      und die Vertretung sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Fachschaftsrates anzuzeigen

(4) Erscheint ein auf der Liste höher platziertes Mitglied erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit, so geht das Stimmrecht des
      Vertreters oder der Vertreterin auf das verspätet erschienene Mitglied über.

(5) Die Vorsitzenden oder der Vorsitzende des Fachschaftsrates kann Vertreter oder Vertreterinnen der Hochschule, sowie weitere
      sachkundige Gäste zu Sitzungen des Fachschaftsrates einladen. 

§2 Einberufung

 (1) Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer werden mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch die
       Vorsitzende oder den Vorsitzenden eingeladen. In begründeten Notfällen kann die Einberufungsfrist unterschritten werden

(2) Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail, im Ausnahmefall auch per Post.

(3) Sondersitzungen des Fachschaftsrates müssen zum frühestmöglichen Termin einberufen werden, wenn dies mit Begehren und
      Begründung in Textform von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern beantragt wird.

§3 Tagesordnung

(1) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung des Fachschaftsrates in Textform beim Vorsitz zu
      stellen und müssen den zu fassenden Beschluss mit Begründung enthalten. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die
      Sitzungsunterlagen fünf Tage vor der jeweiligen Sitzung den Teilnehmern nach § 1 Abs. 1 per E-Mail zuzusenden. Die Tagesordnung
      kann auf Antrag bis zur Verabschiedung durch die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

(2) Zum Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können keine Anträge gestellt werden.

§4 Beschlussfähigkeit

(1) Der Fachschaftsrat entscheidet gem. § 54 der Satzung der Studierendenschaft durch Beschlüsse.

(2) Die Beschlussunfähigkeit des Fachschaftsrates wird auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festgestellt. 

(3) Stellt der oder die Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit fest, so ist die Beratung auf die nächste Sitzung zu vertagen oder eine neue
      Sitzung gemäß § 2 einzuberufen.

§5 Beratung

(1) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Die oder der Vorsitzende kann abweichend von der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zur Gegenrede erteilen.

(3) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie unterbrechen die Redeliste, jedoch weder eine Rede noch eine Abstimmung, noch einen Wahlgang. Im Übrigen gilt § 6.

(4) Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn als auch nach Schluss der Beratung das Wort verlangen.

§6 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Hände oder den Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ vorzubringen. 

(2) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:

          1. Feststellung der Beschlussunfähigkeit
          2. Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlganges wegen eines Formfehlers
          3. Beanstandung wegen Abweichung von der Tagesordnung
          4. Ende der Sitzung
          5. Unterbrechung der Sitzung
          6. Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung
          7. Zulassung oder Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. der Hochschulöffentlichkeit zur Behandlung bestimmter Fragen
          8. Vertagung eines Tagesordnungspunktes
          9. Nichtbefassung mit einem Punkt der Tagesordnung
        10. Nichtbefassung mit einer Sache
        11. Überweisung einer Sache
        12. Schluss der Debatte
        13. Schluss der Redeliste
        14. Beschränkung der Redezeit jedoch nicht unter drei Minuten
        15. Aufnahme von nicht redeberechtigten Gästen in die Redeliste.

(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist sofort abzustimmen.

(4) Ein Geschäftsordnungsantrag gilt ferner als angenommen, sofern keine formelle Gegenrede erhoben wird.

(5) Die höchstzulässige Redezeit zur Geschäftsordnung beträgt für einen Redner bzw. eine Rednerin 3 Minuten.

(6) Die namentliche oder geheime Abstimmung über GO-Anträge ist unzulässig.    

§7 Berichterstattung

(1) Die nach §1 einzuladenden studentischen Mitglieder der Gremien und Organe berichten dem Fachschaftsrat aus ihrem
      Zuständigkeitsbereich.

§8 Protokoll

(1) Über die Ergebnisse der Sitzungen des FSR sind Protokolle anzufertigen. 

(2) Das Protokoll ist den Sitzungsteilnehmern unverzüglich per E-Mail zuzuleiten. Änderungen zum Protokollentwurf sind in Textform
      einzureichen. Das Protokoll gilt 14 Tage nach Versand als verabschiedet.

(3) Nach Genehmigung durch den Fachschaftsrat sind Protokolle auf der Homepage des Fachschaftsrates zu veröffentlichen.

(4) Protokollerklärungen sind in Textform erst zum Schluss des betreffenden Tagesordnungspunktes zulässig. Sie müssen der oder dem
      Vorsitzenden spätestens eine Woche nach der Sitzung vorliegen.

§9 Abstimmung

(1) Der Fachschaftsrat stimmt gem. § 54 der Satzung der Studierendenschaft im unmittelbaren Anschluss an die Beratung des jeweiligen
      Tagesordnungspunktes über den betreffenden Antrag ab.

(2) Anträgen auf geheime oder namentliche Abstimmung, die von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden, ist
      stattzugeben. Anträge auf geheime Abstimmung gehen Anträgen auf namentliche Abstimmung vor. Im Übrigen gilt § 6.

§10 Umlaufverfahren

(1) Ist die Einberufung des Fachschaftsrates nicht möglich oder nicht verhältnismäßig, so kann ein Beschluss im Umlaufverfahren
      herbeigeführt werden. Die Eilbedürftigkeit ist im Antrag zu begründen.

(2) Ein Umlaufbeschluss erlangt Gültigkeit, wenn sich mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Fachschaftsrates am
     Beschlussverfahren beteiligen und eine Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Umlaufverfahren dem Antrag zustimmt. Die
     Vorsitzende oder der Vorsitzende stellt das Zustandekommen und das Ergebnis des Umlaufbeschlusses fest und gibt dieses den
     Mitgliedern bekannt.

(3) Die Durchführung von Wahlen und die Änderung der Geschäftsordnung des Fachschaftsrates im Umlaufverfahren sind nicht statthaft.

§11 Dringlichkeitsbeschluss

(1) Bedarf eine Angelegenheit keinen Aufschub durch Beschlussfassung im Sinne von §7 oder §8, so kann die oder der Vorsitzende bzw.
      ihr oder sein Vertreter mit einer oder einem Angehörigen einer anderen Wahlliste einen Dringlichkeitsbeschluss fassen.

(2) Ein Dringlichkeitsbeschluss ist in der nachfolgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Fachschaftsrat kann die
      Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.

§12 Wahlverfahren

(1) Jede Kandidatin/jeder Kandidat soll vor der Wahl erklären, dass sie/er die Kandidatur annehmen wird.

(2) Anwesende Kandidaten oder Kandidatinnen werden unmittelbar nach der Wahl gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Anwesende
      Kandidaten bzw. Kandidatinnen erklären unmittelbar nach der Wahl die Annahme. Gewählten Kandidatinnen und Kandidaten die
      bei ihrer Wahl nicht persönlich anwesend sind, ist unverzüglich nach der Sitzung die Wahl durch den Vorsitzenden in Textform
      mitzuteilen. Erklären sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung die Ablehnung, so ist die Wahl   
      angenommen. Die Annahme der Wahl kann nicht an Bedingungen geknüpft werden. 

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die nachrückenden Mitglieder.

§13 Verletzung der Geschäftsordnung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann Rednerinnen oder Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache
      verweisen. Sie/er kann Anwesende, die die Geschäftsordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der
      Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednerinnen oder Rednern nicht behandelt werden.

(2) Mitglieder des Fachschaftsrates, die nach zwei Ordnungsrufen weitere Verletzungen der Geschäftsordnung begehen, können von der
      Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bis zum Ende der Sitzung von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das so entfernte Mitglied
      kann durch ein Ersatzmitglied vertreten werden.

§14 Nichtöffentlichkeit

(1) Der Fachschaftsrat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Nichtöffentlichkeit einzelner Tagesordnungspunkte.

(2) An nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten nehmen die abstimmungsberechtigten Mitglieder des FSR und die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
      anwesenden Ersatzmitglieder teil.

(3) Der Fachschaftsrat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Zulassung von beratenden Gästen zu einzelnen nichtöffentlichen
     Tagesordnungspunkten.

§15 Schlussbestimmungen

1) Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung können nur vom Personenkreis gemäß §1 Abs. 2 gestellt werden. Sie müssen spätestens
     fünf Tage vor der jeweiligen Sitzung des Fachschaftsrates in Textform bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des
     Fachschaftsrates eingegangen sein

(2) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Fachschaftsrates. 

(3) Im Streitfall über geregelte Geschäftsordnungsfragen entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende. 

(4) Regelungslücken, die diese Geschäftsordnung lässt, sind durch Beschluss des Fachschaftsrates zu schließen. 

(5) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.