Gastbeitrag Institut Bartoschek: Familienpsychologische Gutachtertätigkeit

Es folgt ein Gastbeitrag zum Berufsfeld familienrechtliche Gutachtertätigkeit im Gebiet der Rechtspsychologie.

Die nächsten fünf Sätze bitte ich nicht zu überspringen, sie sind wichtig, bevor man die nächsten Sätze liest. In 10 Jahren als familienpsychologischer Gutachter wird man vielerlei Leid ansichtig, es geht (auch) um sexuellen Missbrauch, um körperliche Misshandlung, um psychischen Terror. Davon wird in den nächsten Absätzen die Rede sein; mitunter auch in drastischer Sprache und Darstellung, weil sich hier die Realität so darstellt. Nicht jeder kann bzw. will das verarbeiten. Ich persönlich finde das völlig in Ordnung; jeder muss seinen Weg finden. Deswegen sollten Personen, die nicht in diesen Abgrund abtauchen können oder wollen, das Folgende eher nicht lesen.

Alina, die eigentlich anders heißt, lebt seit Geburt bei ihrer Mutter und später deren Lebensgefährten; man spricht nur polnisch, das Mädchen erlernt kein Deutsch. Als ich
Alina, sieben jährig, in einer Wohngruppe kennenlerne, möchte sie mit mir kein Polnisch sprechen, sondern besteht auf ein Gespräch in deutscher Sprache. Die Mutter
wird dem Helfersystem dafür später implizit Rassismus vorwerfen. Alina ist ein offenes
Mädchen. Gerne spielt sie mit mir, und erzählt. Dass Mama ihr einen Zahn ausgeschlagen hat, und zeigt mir, in freudiger Stimmung, auf einer Körperschemazeichnung, wohin sie überall gehauen worden sei, und auch, an welchen Stellen ihre Mutter sie – sturzbetrunken – gebissen hat. Später bekomme ich ein Video, in dem eine aufgelöste Alina im Gesicht blutet und berichtet, dass dies soeben Mama getan habe – der Lebensgefährte hat dieses Video aufgenommen. Der Lebensgefährte schlug Alina auch, „aber nicht so oft wie Mama“.

Szenenwechsel. Zwei Kinder, nennen wir sie Martin und Claudia, leben in einem sog. „besseren“ Stadtteil von Essen bei ihrem Vater. Der Kindesvater und die Kindesmutter, zu den Begriffen kommen wir noch, streiten darum, bei wem die Kinder leben sollen. Der Kindesvater ist Gymnasiallehrer, die Kindesmutter lebt mit ihrem neuen Ehemann in einer exklusiven Villa in der Schweiz. Vierzehntägig pendeln der Siebenjährige und die Vierzehnjährige zwischen Deutschland und der Schweiz. Die Kindesmutter nahm die Kinder einen Tag früher aus dem Schulunterricht vor den Sommerferien und flog mit ihnen in die Schweiz. Wieso, ist strittig. Die Kindesmutter gibt an, dass sie nur den vereinbarten Urlaub in Tschechien antreten wollte. Der Kindesvater benennt, dass die Kindesmutter die Kinder dauerhaft verbringen wollte. Europol fahndete nach der Kindesmutter; als man ihrer fündig wurde, in Tschechien, passierte nichts. Seitdem leben die Kinder beim Kindesvater.

So unterschiedlich diese beiden Fallkonstellationen sind, so sehr sind sie gleichberechtigte Fälle, mit denen man es als familienrechtspsychologischer Sachverständiger zu tun hat. Es ist eine abwechslungsreiche Tätigkeit, eine Tätigkeit, in der der Einzelfall zählt und man immer wieder selbst darauf schauen muss, welche eigenen Werthaltungen und Vorurteile das Urteilsvermögen trüben können, ebenso wie man sich hüten muss, von ähnlichen Fallkonstellationen auf den aktuellen Fall zu schließen. Und man muss sich genau das klar machen: Kann es sein, dass meine Sichtweise von Gefühlen beeinflusst wird, die nicht sachlich begründet sind?

Es ist auch eine unfassbar spannende Tätigkeit: Man bekommt es mit Menschen, Familien und Geschehnissen zu tun, die man für überzogen und unrealistisch hielte, sähe man sie in einem Fernsehformat. Man dringt in Wohnungen und Gedankenwelten ein, die einem sonst nie offenbart würden. Und man hat nie alles gesehen. Nie.

Familienverfahren werden in Deutschland vor den Amtsgerichten und den Oberlandesgerichten geführt. Als Beschwerdestelle kann der Bundesgerichtshof zulässig sein, muss es aber nicht. Das Bundesverfassungsgericht kann in Deutschland als letzte Möglichkeit angerufen werden. Die mit Abstand meisten Verfahren laufen aber bei den Amtsgerichten, und die Vorsitzenden (die Richter) geben dort die Gutachten in Auftrag.

Vorsitzende, Kindeseltern, Verfahrensbeistände. Es ist eine Welt der juristischen Begriffe und Gepflogenheiten, in die man eintaucht. Dazu kommen Eigentümlichkeiten der Kinder- und Jugendhilfe, die im SGB VIII, dem ehemaligen Kinder- und Jugendhilfegesetz, geregelt sind. Wie bei so vielen Aspekten der Tätigkeit wächst man in all diese Facetten über die Jahre der Tätigkeit hinein, wenn man offen bleibt und sich eingesteht, wo man noch Dinge lernen kann.

Dabei sind im Kern drei verschiedene Arten von Fragestellungen an den Sachverständigen zu unterscheiden.

Zum einen sind da die Verfahren nach § 1666 BGB. Antragsteller ist hier meist das Jugendamt. In Ausnahmen kann aber auch das Familiengericht selbst ein Verfahren von Amtswegen eröffnen. Die Jugendämter befürchten hier, dass es eine Gefahr für das Kind im Haushalt der Kindeseltern gibt und dass diese auch nicht durch Mittel wie eine Familienhilfe (§ 27 ff. SGB VIII) abgewandt werden kann. Es wird
der Sorgerechtsentzug beantragt, meist auch die Fremdunterbringung der Kinder. Die
Eltern sind hier Antragsgegner. Alinas Fall ist so einer.

Dann gibt es Verfahren nach § 1671 BGB, so wie bei Martin und Claudia. Dabei streiten Kindeseltern um das Sorgerecht, entweder im Ganzen oder in Teilen. Es ist nämlich so, dass das Sorgerecht in verschiedene Teile zerfällt. Der oft entscheidendste Teil ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wer dieses innehat, der bestimmt, wo das Kind lebt. Meist lebt das Kind dann bei dem Elternteil, der dieses Recht ausübt. Es gibt aber auch noch die Gesundheitsfürsorge, das Recht auf das Stellen von Anträgen nach § 27 ff. BGB VIII, die Regelung finanzieller Dinge, das Recht auf Entscheidung religiöser Belange. Die Alltagssorge liegt bei demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Dazu gehört, dass man dann alleine entscheiden darf, was das Kind isst, was es anzieht, mit welchen Freunden es sich trifft. Allerdings ist dies, wie fast alles im Familienrecht, nicht absolut zu sehen – es gibt immer wieder die eine Fallkonstellation, in der die grundsätzlichen Regelungen nicht greifen. Oder wo sie eigentlich greifen sollten, aber sie niemand durchsetzt, auch trotz Gerichtsbeschlüssen und gesetzlichen Regelungen. Man spricht im Familienrecht übrigens von Beschlüssen, Urteile gibt es im Strafrecht.

Der dritte große Fragebereich ist die Frage von Umgangsregelungen (§ 1685 BGB). Das Kind lebt dann meist bei einem Elternteil. Der andere Elternteil begehrt Umgang, entweder mehr, oder überhaupt. Das soll aber aus Gründen nicht gehen. Hier geht es im Kern um die Bindungstoleranz und den Kindeswillen, und ggf. um die Frage, ob ein Umgangskontakt für Kind oder Eltern nicht zumutbar ist. Die Klischeekonstellation ist hier das Kind, das bei der Kindesmutter lebt und das dann plötzlich keinen Umgang mehr zum Kindesvater möchte. Oft tauchen dann Vorwürfe gegen den Kindesvater auf: Er gehe nicht gut mit dem Kind um, schlage das Kind oder habe die Kindesmutter geschlagen, und das Kind erinnere sich daran, oder er habe das Kind sexuell missbraucht. Alles ernst zu nehmende Vorwürfe, und auch hier ist es in den Fällen allzu menschlich: Es gibt die Kindesväter, die wirklich ihre Kinder sexuell missbraucht haben, und auch die Kindesmütter, die das nur als Vorwand benennen, im Wissen,
wie es den Kindesvater dann darstellt.

Man mag sich vielleicht fragen, was wie oft vorkommt. Akademisch ist das sicher interessant, für den Einzelfall irrelevant. Jeder Fall ist ein Einzelfall ist ein Einzelfall – man kann es nicht oft genug sagen. Ideologie hat hier keinen Platz. Es gab den einen Fall, bei dem das Kind bei der Kindesmutter und deren neuem, einschlägig verurteilten, rechtsradikalen Ehemann verblieb und nicht zum polnischen Kindesvater wechselte. Und es gab den einen Fall, in dem der schwarze Vater, der mit Drogen in der Dortmunder Nordstadt zu tun hatte, das Kind erhielt, und nicht die Hertener Mutter, die über viel bessere finanzielle Möglichkeiten und familiäre Ressourcen verfügte. Es zählt immer der einzelne Fall. Dem Sachverständigen obliegt es allein zu entscheiden, wie er dabei seine Untersuchung, seine Exploration, gestaltet. In den letzten Jahrzehnten hat sich aber ein Kanon wissenschaftlicher Verfahren und Herangehensweisen herauskristallisiert. Dazu gehören Gespräche, Testverfahren, Interaktionsbeobachtungen – also Beobachtungen dessen, wie Eltern und Kind miteinander umgehen. Hiesig – auch dies eine juristisch gebräuchliche Formulierung – werden nur solche Testverfahren eingesetzt, die nichtprojektiv sind, und wird nur solchen Theorien gefolgt, die nicht psychoanalytisch oder tiefenpsychologisch sind. Während die Sache mit den nichtprojektiven Testverfahren mittlerweile Mehrheitskonsens ist, ist dies bei der psychologischen Ausrichtung nicht der Fall. Wir – wer wir sind, dazu gleich noch mehr – bevorzugen grundsätzlich bindungstheoretische und kognitiv-behavioristische Ansätze.

Die Konstrukte, die es zu betrachten gilt, sind das Kindeswohl, der Kindeswille, die Erziehungsfähigkeit, die Bindungstoleranz, die Förderkompetenzen der Kindeseltern.

Zudem gilt es das Kontinuitätsprinzip anzulegen. Das Schöne ist, dass all diese Begriffe mittlerweile psychologisch gut ausdefiniert sind, was dabei hilft, eine zielgerichtete Exploration zu planen. Zu planen – denn in der Realität läuft es dann eben oft anders ab: Kindeseltern sind nicht erreichbar oder setzen sich mit den Kindern ins Ausland ab, Anwälte stellen Befangenheitsanträge, Kinder ändern ihre Meinung oder haben keine Lust auf Gespräche und derlei mehr.

Gleichwohl gilt es mit dem zu arbeiten, was man bekommt. Es ist untersagt, es Kindeseltern zum Nachteil auszulegen, wenn sie an der Begutachtung nicht teilnehmen wollen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht unzweideutig festgestellt. Trotzdem muss auch ohne die Mitwirkung der Kindeseltern ein Gutachten erstellt werden, in dem dann abgewogen werden muss, wie die anderweitig gewonnenen Informationen zu integrieren sind.

Am Ende eines Gutachtens, und das inhaltlich wie buchstäblich, steht die Beantwortung der richterlichen Fragestellung. Man kann nun lange darüber diskutieren, ob es dabei dazu kommt, dass Psychologen juristische Fragen beantworten, was sie ja gar nicht können, und so weiter und so fort. Man mag auch diesen Diskurs anderen überlassen. In der Praxis ist es so, dass ein Vorsitzender einen Sachverständigen beauftragt, da er der Meinung ist, dass seine eigene Sachkunde nicht ausreicht, um eine Entscheidung zu fällen. Der Sachverständige gibt eine Empfehlung ab, und der Vorsitzende braucht eine solche, mit der er etwas anfangen kann. Mit Blick auf innerpsychologische Diskurse sei hier einfach darauf hingewiesen, dass der Wurm dem Fisch schmecken muss, und nicht dem Angler. Und der Fisch ist nun mal das Gericht.

Wie wird man Sachverständiger?

Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen bietet eine Ausbildung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie an. Diese betrachtet sowohl das Familien- als auch das Strafrecht. Sie gibt eine solide Grundlage für die Tätigkeit als Sachverständiger. Sie ist aber nach hiesiger Einschätzug primär für solche Psychologen geeignet, die das ganze in abhängiger Beschäftigung machen. Auch diese Ausbildung ist von Seiten des Gesetzgebers nicht gefordert und wird von den Gerichten auch so gut wie nie abgefragt. Man wird Sachverständiger, indem man Sachverständiger wird. Ein Praktikum in diesem Bereich erscheint aber durchaus sinnhaft. Man sollte sich in seiner psychologischen Materie gut auskennen, und gerne auch in juristischen Gesamtzusammenhängen. Aus hiesiger Sicht ergibt es aber auch großen Sinn, sich in der Kinder- und Jugendhilfe und in der Arbeit pädagogischer Fachkräfte und Institutionen gut zu orientieren. Schließlich ist die Arbeit des Sachverständigen, so sie tatsächlich etwas bringen soll, meist darauf angewiesen, realistische und umsetzbare Ideen zu entwickeln.

Übrigens: Wie oben anklang, bin ich polnischsprachig. Wir haben viel zu wenige Sachverständige, die in der direkten Muttersprache der Beteiligten Gespräche führen können. Hätte ich die Zeit, würde ich intensiv Russisch oder Arabisch lernen. Damit aber kein falscher Eindruck entsteht: In um die 90 % der Fälle hat man es mit deutschsprachigen Eltern zu tun. Für die anderen 10 % wäre aber ein Arbeiten ohne Dolmetscher meines Erachtens noch besser. Ein guter Sachverständiger ist wie die sprichwörtliche Spinne im Netz, so abgedroschen dieses Bild auch ist. Er hält nach allen Seiten Kontakt, trägt Informationen zusammen und wägt sie unparteiisch ab. Der Autor dieser Zeilen nutzt auch gerne das Bild eines Eichhörnchens, das überall seine Nüsse sammelt, und am Ende unparteiisch betrachtet, was es da gesammelt hat. „Unparteiisch“ ist allerdings nicht ganz richtig – man ist parteiisch, und zwar parteiisch mit Blick auf das Kindeswohl. Doch bis wohin geht das, und wo wird unzulässig ins Elternrecht eingegriffen? Dieser Unterschied mutet oft rein theoretisch an, er hat aber klare Auswirkungen: Wo ist die Grenze erreicht, bei der man davon ausgehen muss, dass ein Kind zuhause wieder gefährdet ist? Was unterscheidet dies von suboptimaler Förderung? Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass kein Kind ein Anrecht auf optimale Erziehung hat, sondern die Lebenswirklichkeit seiner Eltern teilt. Ein schmaler Grat, und ja, letztlich dann doch irgendwie eine ideologische Frage. Jeder Sachverständige muss sie für sich beantworten, und dabei auch wieder auf den Einzelfall schauen.

Der Autor dieser Zeilen arbeitet nun seit 10 Jahren als Gutachter und seit 1999 in der Jugendhilfe. In diesem Jahrzehnt habe ich selbst 200 Fälle abgeschlossen. Mittlerweile sind wir ein Team von vier Sachverständigen und haben in unserem Unternehmen – dem Institut für psychologische Dienstleistungen Dr. Bartoschek in Herne – insgesamt ein gutes Dutzend Mitarbeitende. Unser Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Ruhrgebiet, aber auch im weiteren Bereich Nordrhein-Westfalens. Zunehmend dürfen wir auch für das Oberlandesgericht Hamm tätig sein – das ist dann nochmal eine ganz andere Welt. Man sitzt dort drei Richtern gegenüber, die pro Jahr nur einen Bruchteil der Fälle wie Amtsgerichtsrichter haben. Die Befragungen durch diesen sog. Senat gehen unfassbar in die Tiefe, und Termine von sechs Stunden Dauer sind keine Seltenheit; beim Amtsgericht sind es meist zwei Stunden. Wir nehmen im Übrigen auch immer gerne Praktikanten auf.

Als Sachverständiger sieht man viel Elend, und ich möchte keinen anderen Beruf ausüben. Wie passt das zusammen? Es ist die Vielschichtigkeit des Lebens und der Menschen, die einem immer wieder vor Augen geführt wird. Es sind intensive Gespräche mit Menschen, die um ihre Kinder kämpfen. Manchmal. Es ist die Möglichkeit, andere Perspektiven einzunehmen, – ohne sie gleichwohl als richtig zu bewerten. Und natürlich sind da die Kinder. Das sind meist die besten Gespräche. Kinder sind in der Regel offen und unverfälscht, und wir haben eine eherne Regel:

Wir bedrängen Kinder nicht zu Aussagen und wir belügen Kinder nie – wirklich nie.

Das klingt selbstverständlich, und doch ist es manchmal schwierig, sich an beides zu halten.

Ein Mädchen bricht erkennbar kurz davor ab, bevor es den sexuellen Missbrauch durch die Mutter ausführt. Es will nichts mehr sagen. Das zu akzeptieren fällt schwer, weil man weiß, dass bei einer eindeutigen Aussage des Mädchens auch das Gutachten klar wäre.

Ein vierzehn jähriges Mädchen will wissen, wann es endlich zu seinen Eltern zurück darf, und versichert sich, dass der Sachverständige das doch bestimmt auch so sieht. Es wäre reizvoll, hier der Jugendlichen, und wenn auch nur für kurze Zeit, ein gutes Gefühl zu geben. So sehen Dilemmata aus.

Zum Schluss noch eine Weisheit, die ich bei uns sehr hoch halte:

Wir retten keine Kinder – wenn wir unsere Arbeit gut machen, können wir vielleicht Schlimmeres verhindern. Im Einzelfall.
Mehr Infos, auch zu den Praktika, gibt es unter:
www.institut-bartoschek.de


Dr. phil. Dipl.-Psychologe
Sebastian Bartoschek

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